AGB

Hyper­brand – Web­de­sign Stu­dio, Frank­furt am Main

§ 1 — Gel­tungs­be­reich

Die nach­ste­hen­den Bestim­mun­gen sind unter Aus­schluß etwai­ger Geschäfts­be­din­gun­gen des/der Vertragspartner(s) zusam­men mit den sons­ti­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen Bestand­teil sämt­li­cher Leis­tun­gen von Hyper­brand, Deutsch­land (nach­fol­gend „Hyperbrand“).

§ 2 — Gel­tungs­dauer und Leistungsumfang

(1) Hyper­brand ist an ein Ange­bot für einen Monat ab Ange­bots­da­tum gebun­den, soweit kein ande­rer Zeit­raum in den Ange­bots­un­ter­la­gen genannt wird.

(2) Die in den schrift­li­chen Ange­bots­un­ter­la­gen von Hyper­brand ent­hal­te­nen Anga­ben sind allei­nige Grund­lage für die von Hyper­brand zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen. Der Kunde hat die Ange­bots­un­ter­la­gen vor Auf­trags­er­tei­lung sorg­fäl­tig zu prüfen.

(3) Die Beschaf­fung und Pflege der in den Ange­bots­un­ter­la­gen auf­ge­führ­ten Stan­dard­soft­ware sowie der erfor­der­li­chen Hard­ware liegt in der allei­ni­gen Ver­ant­wor­tung des Kun­den. Dies gilt auch für zur Nut­zung von Arbeits­er­geb­nis­sen erfor­der­li­che Stan­dard­soft­ware, Pro­gramm­tools oder Hilfs­pro­gramme. Abwei­chun­gen hier­von sind im Ein­zel­fall aus­drück­lich zu regeln und berech­ti­gen Hyper­brand zu zusätz­li­cher Vergütung.

(4) Tech­ni­sche oder sons­tige Nor­men sind nur dann ein­zu­hal­ten, soweit sie in den Ange­bots­un­ter­la­gen aus­drück­lich auf­ge­führt sind und zwar in der bei Ver­trags­ab­schluß gel­ten­den Fassung.

(5) Hyper­brand behält sich den Aus­tausch von nament­lich benann­ten Mit­ar­bei­tern durch Mit­ar­bei­ter mit ver­gleich­ba­rer Qua­li­fi­ka­tion und Erfah­rung nach vor­he­ri­ger Benach­rich­ti­gung des Kun­den vor.

(6) Die Ein­füh­rung und Schu­lung von Per­so­nal des Kun­den erfolgt nach Ver­ein­ba­rung gegen geson­derte Vergütung.

(7) Hyper­brand ist berech­tigt, Dritte als Erfül­lungs­ge­hil­fen hinzuzuziehen.

§ 3 — Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Rah­men des Pro­jekts erbrach­ten Leis­tun­gen wer­den zu ver­trag­lich gere­gel­ten Kon­di­tio­nen in Rech­nung gestellt.

(2) Sofern sich die im Ange­bot ange­ge­bene Ver­gü­tung nach erbrach­ten „Mann­ta­gen“, „Per­so­nen­ta­gen“, „Leis­tungs­ta­gen“ o.ä. bemißt, ent­spre­chen diese jeweils acht Zeitstunden.

(3) Soweit nicht anders ver­ein­bart, stellt Hyper­brand Leis­tun­gen auf Basis der jeweils gel­ten­den Tages– bzw. Stun­den­sätze von Hyper­brand (nach­fol­gend „Bil­ling Rates“) in Rechnung.

(4) Hyper­brand behält sich vor, die Bil­ling Rates auch wäh­rend eines Pro­jekts unter ange­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der all­ge­mei­nen Kos­ten­ent­wick­lung abzu­än­dern. Bei Ände­run­gen von mehr als 10 % inn­ner­halb eines Jah­res ist der Kunde berech­tigt, den Ver­trag zu kündigen.

(5) Rei­se­kos­ten, Spe­sen und sons­tige Neben­kos­ten sowie Aus­la­gen, die für die Erbrin­gung der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung durch Hyper­brand anfal­len, wer­den zusätz­lich in Rech­nung gestellt.

(6) Die Preise ver­ste­hen sich netto EURO, zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.

(7) Rech­nun­gen sind 14 Tage nach Rech­nungs­zu­gang zur Zah­lung fällig.

(8) Im Zwei­fel gel­ten Rech­nun­gen drei Werk­tage nach Rech­nungs­da­tum als zugegangen.

(9) Bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den und frucht­lo­sem Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist ist Hyper­brand berech­tigt, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung durch Kün­di­gung zu been­den und nach freier Wahl eine Scha­den­pau­schale in Höhe von 40 % des aus­ste­hen­den Teils der ver­ein­bar­ten Gesamt­ver­gü­tung, Scha­den­er­satz statt Leis­tung oder Ersatz ihrer ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 284 BGB zu ver­lan­gen. Ist zwi­schen den Par­teien eine Auf­wands­ver­gü­tung ver­ein­bart, so ist die Summe des noch aus­ste­hen­den ursprüng­lich geplan­ten Auf­wands mul­ti­pli­ziert mit den Per­so­nen­ta­ges­sät­zen Grund­lage für die Berech­nung der Scha­den­pau­schale. Sofern Hyper­brand pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz gel­tend macht, bleibt dem Kun­den der Nach­weis der Nicht­ent­ste­hung eines Scha­dens oder eines gerin­ge­ren Scha­dens vorbehalten.

§ 4 — Pro­jekt­or­ga­ni­sa­tion und Eskalation

(1) Die Par­teien wer­den jeweils einen ver­ant­wort­li­chen Pro­jekt­lei­ter benennen.

(2) Die Par­teien ver­si­chern, daß der jeweils benannte Pro­jekt­lei­ter die erfor­der­li­che Ver­tre­tungs­macht zur ver­bind­li­chen Ent­schei­dung von Pro­jek­t­an­ge­le­gen­hei­ten hat, sofern im Ein­zel­fall kein expli­zi­ter Gre­mi­en­vor­be­halt vorliegt.

(3) In Fäl­len, in denen ein­ver­nehm­lich zu tref­fende Ent­schei­dun­gen nicht im Rah­men der Pro­jekt­lei­tungs­sit­zun­gen gelöst wer­den kön­nen, wird die Ent­schei­dung an ein über­ge­ord­ne­tes Gre­mium wei­ter­ge­lei­tet, das aus Mit­glie­dern der Geschäfts­füh­rung der Par­teien besteht.

§ 5 — Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

(1) Die Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen durch Hyper­brand bedarf der engen Koope­ra­tion der Ver­trags­par­teien und der Mit­wir­kung durch den Kun­den. Er wird ins­be­son­dere die für die von Hyper­brand zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen erfor­der­li­chen Räum­lich­kei­ten, tech­ni­schen Umge­bun­gen, Aus­kunfts­per­so­nen und Unter­la­gen ohne Kos­ten für Hyper­brand zur Ver­fü­gung stel­len. Dar­über hin­aus wird der Kunde ihm oblie­gende Ent­schei­dun­gen über Pro­jekt­durch­füh­rung und Pro­jek­tin­halt unver­züg­lich tref­fen und Hyper­brand mit­tei­len sowie Ände­rungs­vor­schläge von Hyper­brand unver­züg­lich prüfen.

(2) Der Kunde erkennt an, daß die Erfül­lung sei­ner Mit­wir­kungs­pflich­ten grund­le­gende Vor­aus­set­zung für die Leis­tungs­er­brin­gung durch Hyper­brand und wesent­li­che Leis­tungs­pflicht des Kun­den ist.

(3) Zur Erfül­lung sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht setzt der Kunde aus­rei­chend qua­li­fi­zierte Mit­ar­bei­ter ein. Die Mit­ar­bei­ter des Kun­den wei­sen Hyper­brand ins­be­son­dere unauf­ge­for­dert auf bran­chen­ty­pi­sche oder unter­neh­mens­spe­zi­fi­sche Erfor­der­nisse und Ver­fah­ren hin, soweit diese nicht in den Ange­bots­un­ter­la­gen auf­ge­führt sind. Der Kunde hat sämt­li­che tech­ni­sche oder sons­tige Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen, die zur erfolg­rei­chen Durch­füh­rung des Pro­jekts not­wen­dig sind, auch unauf­ge­for­dert — ggf. in der von Hyper­brand spe­zi­fi­zier­ten Form — zur Ver­fü­gung zu stellen.

(4) Der Kunde wird Hyper­brand fort­lau­fend über sämt­li­che Umstände aus sei­ner Sphäre infor­mie­ren, die eine Aus­wir­kung auf die ver­trag­li­chen Pflich­ten von Hyper­brand, ins­be­son­dere auf die Werke, Zeit­pläné, Preise und den wei­te­ren Ver­lauf des Pro­jekts haben kön­nen. Der Kunde ist wei­ter­hin ver­pflich­tet, sämt­li­che für die Durch­füh­rung des Pro­jekts erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen einzuholen.

(5) Der Kunde wird sicher­stel­len, daß die von ihm an die Arbeits­er­geb­nisse gestell­ten Anfor­de­run­gen allen recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen und Anfor­de­run­gen genü­gen. Er wird Hyper­brand über sämt­li­che aus recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen resul­tie­rende Anfor­de­run­gen an die Arbeits­er­geb­nisse unver­züg­lich und voll­stän­dig schrift­lich informieren.

(6) Erfüllt der Kunde eine sei­ner Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht ord­nungs­ge­mäß oder nicht recht­zei­tig, so ver­län­gern sich die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­fris­ten ent­spre­chend der Ver­spä­tung in der Erfül­lung. Sofern eine tat­säch­lich gerin­gere oder stär­kere Aus­wir­kung auf die Aus­füh­rungs­fris­ten kon­kret nach­ge­wie­sen oder etwas ande­res ver­ein­bart wird, erfolgt die Ver­län­ge­rung der Aus­füh­rungs­fris­ten ent­spre­chend der tat­säch­li­chen Aus­wir­kung. Hyper­brand ist berech­tigt, durch man­gel­hafte Mit­wir­kung des Kun­den ver­ur­sach­ten Mehr­auf­wand, ins­be­son­dere für ver­län­gerte Bereit­stel­lung eige­nen Per­so­nals oder eige­ner Sach­mit­tel, zu den ver­ein­bar­ten Sät­zen zusätz­lich in Rech­nung zu stellen.

(7) §§ 642, 643, 645 BGB blei­ben hier­von unbe­rührt. Im Falle einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist Hyper­brand berech­tigt, einen der geleis­te­ten Arbeit ent­spre­chen­den Teil der Ver­gü­tung und Ersatz der in der Ver­gü­tung nicht inbe­grif­fe­nen Aus­la­gen zu verlangen.

§ 6 — Ände­run­gen der zu erbrin­gen­den Leistung

(1) Soweit Ange­bots­un­ter­la­gen Lücken oder Unklar­hei­ten ent­hal­ten, ist Hyper­brand berech­tigt, diese nach bil­li­gem Ermes­sen ange­mes­sen zu konkretisieren.

(2) Ent­steht auf­grund von Lücken in den vom Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen Mehr­auf­wand, so ist Hyper­brand berech­tigt, den ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand zu den ver­ein­bar­ten Sät­zen in Rech­nung zu stel­len. Dies gilt auch für Mehr­auf­wand, der auf wider­sprüch­li­che oder feh­ler­hafte Anga­ben des Kun­den, sei­ner Mit­ar­bei­ter oder sei­ner sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen zurück­zu­füh­ren ist.

(3) Hyper­brand behält sich die Ent­schei­dung über die Annahme oder Ableh­nung von Ände­rungs– oder Ergän­zungs­wün­schen des Kun­den zum beste­hen­den Ver­trag vor. Führt Hyper­brand Ände­rungs­wün­sche aus, so wer­den die ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs– und Abnah­me­fris­ten hin­fäl­lig, wenn sie nicht durch Hyper­brand bestä­tigt oder neu fest­ge­setzt werden.

(4) Hyper­brand behält sich vor, dem Kun­den den Auf­wand zur Prü­fung von Ände­rungs– und Ergän­zungs­wün­schen sowie zur Aus­ar­bei­tung von Kos­ten­vor­an­schlä­gen auf Grund­lage der ver­ein­bar­ten Sätze in Rech­nung zu stellen.

(5) Hyper­brand setzt die Arbei­ten auf Grund­lage des geschlos­se­nen Ver­tra­ges bis zur schrift­li­chen Eini­gung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

§ 7 — Urhe­ber– und Nutzungsrechte

(1) Hyper­brand räumt dem Kun­den ein nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht an den spe­zi­ell für ihn geschaf­fe­nen Arbeits­er­geb­nis­sen (nach­fol­gend „Arbeits­er­geb­nisse“) ein, sobald die Zah­lungs­an­sprü­che von Hyper­brand gegen den Kun­den aus dem Pro­jekt­ver­trag voll­stän­dig erfüllt sind. Hyper­brand gestat­tet dem Kun­den die Nut­zung der Arbeits­er­geb­nisse in dem Umfang, wie zur Erfül­lung des ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Zwecks erforderlich.

(2) Der Kunde ist berech­tigt, die Arbeits­er­geb­nisse in sei­nem Geschäfts­be­trieb für eigene interne Geschäfts­zwe­cke zu nut­zen. Soweit der Source Code nicht über­ge­ben wird, wird Hyper­brand dem Kun­den die zur Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät der Arbeits­er­geb­nisse mit ande­ren Soft­ware­pro­gram­men not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen gegen eine ange­mes­sene Auf­wands­ver­gü­tung zur Ver­fü­gung stel­len. Der Kunde ist berech­tigt, die ihm als Bestand­teil der Arbeits­er­geb­nisse über­las­se­nen Unter­la­gen ein­schließ­lich Daten­trä­ger in dem zur Erfül­lung des Ver­trags­zwecks erfor­der­li­chen Umfang zu vervielfältigen.

(3) Soweit Stan­dard­soft­ware über­las­sen wird, gel­ten die ent­spre­chen­den Lizenz­be­din­gun­gen des Lizenz­ge­bers. Soweit Open-Source-Software ver­wen­det wird, gel­ten die ent­spre­chen­den Beschrän­kun­gen und Ver­pflich­tun­gen aus den ein­schlä­gi­gen Lizenz­be­din­gun­gen, ins­be­son­dere wer­den keine aus­schließ­li­chen Rechte an der Bear­bei­tung ein­ge­räumt und der Source Code in der über­ar­bei­te­ten Fas­sung offengelegt.

(4) Die Rechts­ein­räu­mung erstreckt sich nicht auf von Hyper­brand genutzte Modelle, Metho­den, Hilfs­pro­gramme, Pro­gramm­mo­dule, Pro­gramm­bau­steine wie „Libra­ries“, vor­be­ste­hende Mate­ria­lien sowie Stan­dard­pro­dukte, die zur Ver­trags­er­fül­lung ver­wen­det wer­den. Hyper­brand gestat­tet dem Kun­den deren Nut­zung in dem Umfang, wie zur Nut­zung der Arbeits­er­geb­nisse gemäß dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck zwin­gend erfor­der­lich. Eine von den Arbeits­er­geb­nis­sen sepa­rierte Nut­zung sol­cher Modelle, Metho­den etc. ist ausgeschlossen.

(5) Der Kunde räumt Hyper­brand das nicht-ausschließliche Recht ein, bei ihm beste­hen­des geis­ti­ges Eigen­tum kos­ten­los zu nut­zen, soweit dies für die Erfül­lung der Auf­gabe von Hyper­brand im Pro­jekt erfor­der­lich ist. Hierzu gehört ins­be­son­dere das Recht zur Nut­zung beim Kun­den beste­hen­der DV-Anlagen und Anwendungsprogramme.

(6) Falls im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung durch Hyper­brand Arbeits­er­geb­nisse ent­ste­hen, die patent– oder gebrauchs­mus­ter­fä­hig sind, steht Hyper­brand das allei­nige Recht zu, ent­spre­chende Anmel­dun­gen im eige­nen Namen vor­zu­neh­men. Der Kunde erhält in die­sem Fall eine gebüh­ren­freie Lizenz zur Nut­zung in dem Umfang, der zur ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung der von Hyper­brand geschul­de­ten Arbeits­er­geb­nisse erfor­der­lich ist.

§ 8 — Geheim­hal­tung

(1) Hyper­brand und der Kunde sind ver­pflich­tet, Betriebs– und Geschäfts­ge­heim­nisse sowie sons­tige ver­trau­li­che und schutz­wür­dige Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen der ande­ren Par­tei, die im Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­fül­lung erlangt wer­den und als „ver­trau­lich“ oder ähnlich gekenn­zeich­net oder offen­sicht­lich ver­trau­li­cher Natur sind, geheim­zu­hal­ten. Die Par­teien wer­den sol­che Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen nicht für eigene oder fremde Zwe­cke, son­dern nur zur Auf­ga­ben­er­fül­lung im Rah­men des Pro­jek­tes ver­wen­den. Sie wer­den eine ent­spre­chende Ver­pflich­tung auch von ihnen für das Pro­jekt ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­tern und Drit­ten auferlegen.

(2) Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt nicht für Infor­ma­tio­nen, die all­ge­mein bekannt sind oder waren oder unab­hän­gig und ohne Ver­wen­dung geheim­hal­tungs­be­dürf­ti­ger Infor­ma­tio­nen einer ande­ren Par­tei ent­wi­ckelt wur­den oder von Drit­ten, die nicht zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet waren, erwor­ben wur­den oder ohne Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung bereits im Besitz der Par­tei waren. Weitergehende gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen zur Geheim­hal­tung blei­ben unberührt.

(3) Diese Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung bleibt auch nach Been­di­gung des Ver­trags bestehen.

(4) Die Par­teien wer­den die ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten zum Daten­schutz und zur Wah­rung des Berufs– und Bank­ge­heim­nis­ses beach­ten und nur ent­spre­chend ver­pflich­tete Mit­ar­bei­ter zur Leis­tungs­er­fül­lung einsetzen.

(5) Im Rah­men des ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Pro­jek­tes wird Hyper­brand den Kun­den, seine Mit­ar­bei­ter, Geschäfts­füh­rer und sons­tige lei­tende Ange­stellte betref­fende per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erhe­ben und ver­ar­bei­ten. Diese Daten wer­den zu mit dem Ver­trag und dem Pro­jekt zusam­men­hän­gen­den Zwe­cken sowie zu den in den jewei­li­gen „Ver­hal­tens­re­geln“ von Hyper­brand zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten“ (Kopie auf Anfrage erhält­lich) fest­ge­leg­ten Zwe­cken genutzt.

§ 9 — Haf­tung

(1) Hyper­brand haf­tet nur für grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich von Hyper­brand, gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen von Hyper­brand her­bei­ge­führ­ten Schä­den. Bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten von Hyper­brand, auf deren Erfül­lung der Kunde in beson­de­rem Maße ver­trauen darf, haf­tet Hyper­brand auch in Fäl­len ein­fa­cher Fahrlässigkeit.

(2) Hyper­brand haf­tet unbe­schränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer Pflicht­ver­let­zung beru­hen, die Hyper­brand, ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zu ver­tre­ten haben.

(3) Hyper­brand haf­tet bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen, die keine lei­ten­den Ange­stell­ten sind, nur in Höhe typi­scher­weise vor­her­seh­ba­rer Schä­den. Glei­ches gilt soweit Hyper­brand für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit haftet.

(4) Aus­ser im Falle von Vor­satz oder der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit ist eine Haf­tung für mit­tel­bare Schä­den, wie z.B. ent­gan­ge­nen Gewinn, aus­ge­blie­bene Ein­spa­run­gen und Daten­ver­luste ausgeschlossen.

(5) Soweit Hyper­brand haf­tet, ist eine sol­che Haf­tung ins­ge­samt, aus­ser im Falle von Vor­satz oder der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, auf die Höhe der von Hyper­brand im Rah­men des jewei­li­gen Pro­jekts erhal­te­nen Ver­gü­tung beschränkt.

(6) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen wir­ken auch zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter von Hyper­brand und fin­den auch im Falle vor­ver­trag­li­cher oder delik­ti­scher Haf­tung Anwendung.

(7) Greift der Kunde ohne schrift­li­che Zustim­mung von Hyper­brand in die gelie­fer­ten Arbeits­er­geb­nisse ein, so ent­fällt inso­weit die Haf­tung von Hyper­brand für dar­aus ent­ste­hende Schä­den. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sei­tens Hyper­brand blei­ben vor­be­hal­ten. Als „Ein­griff“ im Sinne von Satz 1 gel­ten auch Modi­fi­ka­tio­nen von Soft­ware oder deren Dekompilierung.

(8) Die Beweis­last für den Nach­weis, daß ein Scha­den nicht auf einem Ein­griff des Kun­den in die gelie­fer­ten Arbeits­er­geb­nisse beruht, trägt der Kunde.

(9) Die Ver­pflich­tung des Kun­den zur Scha­dens­ab­wen­dung und –min­de­rung, ins­be­son­dere im Fall von Daten– oder Datei­ver­lus­ten bleibt unbe­rührt. Der Ver­lust von Daten ist nicht ersatz­fä­hig, soweit für diese nicht regel­mä­ßig min­des­tens ein­mal täg­lich Siche­rungs­ko­pien auf getrenn­ten Daten­trä­gern erstellt wurden.

(10) Sämt­li­che Haf­tungs­an­sprü­che des Kun­den gegen Hyper­brand — mit Aus­nahme von Ansprü­chen wegen der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit sowie wegen vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zun­gen — ver­jäh­ren inner­halb eines Jah­res, nach­dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Kunde von den Anspruch gegen Hyper­brand begrün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne grobe Fahr­läs­sig­keit hätte erlan­gen müssen.

§ 10 — Gewerb­li­che Schutzrechte

(1) Hyper­brand gewähr­leis­tet, daß durch die über­las­se­nen Arbeits­er­geb­nisse bei ver­trags­ge­mä­ßer Nut­zung keine Rechte Drit­ter ver­letzt wer­den. Hyper­brand wird den Kun­den von Ansprü­chen Drit­ter im Rah­men der zuvor genann­ten Gewähr­leis­tung frei­stel­len. Vor­aus­set­zung für eine Frei­stel­lung ist, daß der Kunde Hyper­brand von sol­chen Schutz­rechts­be­haup­tun­gen Drit­ter unver­züg­lich in Kennt­nis setzt und die Rechts­ver­tei­di­gung oder Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen überläßt.

(2) Rechte in die­sem Sinne sind nur sol­che, die dem Drit­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zustehen.

(3) Hyper­brand ist berech­tigt, auf­grund Schutz­rechts­be­haup­tun­gen Drit­ter not­wen­dige Ände­run­gen des Arbeits­er­geb­nis­ses auf eigene Kos­ten auch bei abge­nom­me­nen und bezahl­ten Arbeits­er­geb­nis­sen durchzuführen.

(4) Im übri­gen behält sich Hyper­brand im Ein­zel­fall vor, das Nut­zungs­recht des Kun­den bezüg­lich ver­let­zen­der Arbeits­er­geb­nisse zu kün­di­gen und dem Kun­den den nicht amor­ti­sier­ten Teil des gezahl­ten Ent­gelts, berech­net auf der Grund­lage einer linea­ren Abschrei­bung der Soft­ware über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dauer, zu erstatten.

(5) Unbe­scha­det § 10 Abs.1 die­ser Bedin­gun­gen wird der Kunde Hyper­brand im übri­gen von Ansprü­chen Drit­ter infolge einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung der Arbeits­er­geb­nisse durch den Kun­den freistellen.

(6) Die Pflich­ten von Hyper­brand enden mit Ablauf der in § 13 (7) die­ser Bedin­gun­gen ver­ein­bar­ten Verjährungsfrist.

§ 11 — Kün­di­gung

(1) Dienst­ver­träge kön­nen von bei­den Par­teien jeder­zeit unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen schrift­lich zum Monats­ende gekün­digt wer­den. Die Rechte aus § 626 BGB blei­ben hier­von unberührt.

(2) Für den Fall der Kün­di­gung eines Werk­ver­tra­ges wer­den die gemäß § 649 Satz 2 BGB anzu­rech­nen­den erspar­ten Auf­wen­dun­gen pau­scha­liert auf 60 % des Anteils der Gesamt­ver­gü­tung, der auf die ab dem Zeit­punkt des durch die Kün­di­gung ein­tre­ten­den vor­zei­ti­gen Ver­trags­en­des ursprüng­lich noch geplante Leis­tung ent­fällt. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis dar­über hin­aus­ge­hen­der erspar­ter Auf­wen­dun­gen vorbehalten.

§ 12 — Abnahme

Sofern die von Hyper­brand zu erstel­len­den Arbeits­er­geb­nisse Gegen­stand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:

(1) Sind die von Hyper­brand zu erstel­len­den Werkleis­tun­gen Soft­ware­kom­po­nen­ten, wird der Kunde Test­da­ten in der ver­ein­bar­ten Menge und in maschi­nen­les­ba­rer Form sowie die von ihm erwar­te­ten Test­er­geb­nisse recht­zei­tig vor Beginn der Test– und Funk­ti­ons­prü­fun­gen in den von Hyper­brand ange­ge­be­nen For­ma­ten zur Ver­fü­gung stel­len. Hyper­brand ist berech­tigt, an den Test– und Funk­ti­ons­prü­fun­gen teilzunehmen.

(2) Hat ein Arbeits­er­geb­nis die Abnah­me­prü­fung bestan­den, ist der Kunde ver­pflich­tet, inner­halb von zehn (10) Werk­ta­gen nach Been­di­gung der Abnah­me­prü­fung eine schrift­li­che Abnah­me­er­klä­rung abzugeben.

(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde inner­halb von zehn (10) Werk­ta­gen nach Ablauf der für die Abnah­me­frist ver­ein­bar­ten Periode nicht schrift­lich abschlie­ßend die Gründe für eine Abnah­me­ver­wei­ge­rung gel­tend gemacht hat, oder ein Arbeits­er­geb­nis über einen Zeit­raum von ins­ge­samt mehr als zehn (10) Werk­tage pro­duk­tiv einsetzt. Hyperbrand wird den Kun­den zu Beginn die­ser Fris­ten auf die vor­ge­se­hene Bedeu­tung die­ses Ver­hal­tens aus­drück­lich hinweisen.

(4) Über­gibt der Kunde frist­ge­recht eine Liste mit abnah­me­ver­hin­dern­den Män­geln, wird Hyper­brand diese Män­gel behe­ben. Die Abnahme gilt als erteilt, sobald Hyper­brand die gerüg­ten Män­gel beho­ben oder nach­ge­wie­sen hat, daß es sich nicht um Män­gel handelt.

(5) Hyper­brand ist berech­tigt, die Abnahme von abgrenz­ba­ren Teil­leis­tun­gen und Zwi­schen­er­geb­nis­sen zu ver­lan­gen. Ist unter ande­rem die Erstel­lung einer Leis­tungs­be­schrei­bung, eines fach­li­chen Grob– oder Fein­kon­zepts oder eines Pflich­ten­hefts ver­ein­bart, so kann Hyper­brand die Abnahme die­ser Zwi­schen­er­geb­nisse durch den Kun­den ver­lan­gen. Hyper­brand kann die Prü­fung und Bestä­ti­gung auch sol­cher Leis­tun­gen ver­lan­gen, die keine Werkleis­tun­gen sind. Das jeweils zuletzt abge­nom­mene Doku­ment ersetzt die frü­her ver­ein­bar­ten Leistungsbeschreibungen.

§ 13 — Rechte und Pflich­ten des Kun­den bei Mängeln

Sofern dem Kun­den nach den §§ 437,634 oder 651 BGB Ansprü­che wegen Män­geln zuste­hen, gilt folgendes:

(1) Der Kunde wird Hyper­brand Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung schrift­lich mit­tei­len und kon­kret beschreiben.

(2) An sämt­li­chen für den Kun­den erstell­ten Arbeits­er­geb­nis­sen behält sich Hyper­brand Nach­er­fül­lung vor.

(3) Unwe­sent­li­che Män­gel wer­den von Hyper­brand wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­frist fest­ge­hal­ten und an deren Ende in einem (1) Arbeits­gang beseitigt.

(4) Der Kunde wird alle zur Durch­füh­rung der Feh­ler­ana­lyse und Feh­ler­be­he­bung erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen, ITEin­rich­tun­gen, Räume und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung stel­len. Hyper­brand ist berech­tigt, zu ver­lan­gen, daß das Per­so­nal des Kun­den über­sandte Pro­gramm­teile mit Kor­rek­tu­ren („bug fixes“) ein­spielt. Die Mit­ar­bei­ter des Kun­den wer­den Hyper­brand zum Zweck der Män­ge­l­er­ken­nung umfas­send — erfor­der­li­chen­falls münd­lich — Aus­kunft erteilen.

(5) Die Anzahl der für ein end­gül­ti­ges Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Ver­su­che rich­tet sich nach der Kom­ple­xi­tät der zu erstel­len­den Arbeits­er­geb­nisse; ist jeden­falls noch nicht bei zwei erfolg­lo­sen Nach­er­fül­lungs­ver­su­chen anzunehmen.

(6) Eine Selbst­vor­nahme der Män­gel­be­sei­ti­gung durch den Kun­den unter Ein­be­zie­hung Drit­ter ist ausgeschlossen.

(7) Die zuvor genann­ten Män­gel­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren inner­halb eines Jah­res. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei einem Werk, des­sen Erfolg in der Her­stel­lung, War­tung oder Ver­än­de­rung einer Sache oder in der Erbrin­gung von Pla­nungs– oder Über­wa­chungs­leis­tun­gen besteht, mit der Abnahme; im übri­gen mit dem Schluß des Jah­res in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Kunde von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt oder ohne grobe Fahr­läs­sig­keit hätte erlan­gen müssen.

§ 14 — All­ge­meine Bestimmungen

(1) Ergän­zun­gen, Ände­run­gen oder Neben­ab­re­den zu die­sen Bedin­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für die Auf­he­bung des Schriftformerfordernisses.

(2) Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein, so sind diese durch zwi­schen den Par­teien zu ver­ein­ba­rende Bestim­mun­gen des Inhalts zu erset­zen, der dem mit den unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mun­gen Beab­sich­tig­ten am nächs­ten kommen.

(3) Hyper­brand darf die Firma und Marke des Kun­den als Refe­renz zu Mar­ke­ting­zwe­cken verwenden.

(4) Die Ver­wen­dung des Namens Hyper­brand durch den Kun­den in der Öffent­lich­keit in Ver­bin­dung mit einem von Hyper­brand durch­ge­führ­ten Pro­jekt bedarf der Ein­wil­li­gung von Hyperbrand.

(5) Die Abtre­tung von Rech­ten des Kun­den aus dem Ver­trag ist ohne vor­he­rige Zustim­mung von Hyper­brand ausgeschlossen.

(6) Die Auf­rech­nung durch den Kun­den ist nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­rung möglich.

(7) Das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen den Par­teien unter­liegt aus­schließ­lich deut­schem Recht.

(8) Hyper­brand ist berech­tigt, jeweils eine Kopie der Pro­jekt­un­ter­la­gen zu Qua­li­täts­si­che­rungs– und Beweis­zwe­cken auch nach Been­di­gung des Pro­jekts zurückzubehalten.

(9) Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist Frank­furt am Main.