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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hyperbrand – Webdesign Studio, Frankfurt am Main

§ 1 – Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen sind unter Ausschluß etwaiger Geschäftsbedingungen des/der Vertragspartner(s) zusammen mit den sonstigen Vertragsbestimmungen Bestandteil sämtlicher Leistungen von Hyperbrand, Deutschland (nachfolgend „Hyperbrand“).

§ 2 – Geltungsdauer und Leistungsumfang

  1. Hyperbrand ist an ein Angebot für einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
  2. Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen von Hyperbrand enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von Hyperbrand zu erbringenden Leistungen. Der Kunde hat die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen.
  3. Die Beschaffung und Pflege der in den Angebotsunterlagen aufgeführten Standardsoftware sowie der erforderlichen Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen Hyperbrand zu zusätzlicher Vergütung.
  4. Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.
  5. Hyperbrand behält sich den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vor.
  6. Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden erfolgt nach Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
  7. Hyperbrand ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden zu vertraglich geregelten Konditionen in Rechnung gestellt.
  2. Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, „Leistungstagen“ o.ä. bemißt, entsprechen diese jeweils acht Zeitstunden.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, stellt Hyperbrand Leistungen auf Basis der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze von Hyperbrand (nachfolgend „Billing Rates“) in Rechnung.
  4. Hyperbrand behält sich vor, die Billing Rates auch während eines Projekts unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei Änderungen von mehr als 10 % innnerhalb eines Jahres ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
  5. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Hyperbrand anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  6. Die Preise verstehen sich netto EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
  7. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
  8. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist Hyperbrand berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenpauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden ursprünglich geplanten Aufwands multipliziert mit den Personentagessätzen Grundlage für die Berechnung der Schadenpauschale. Sofern Hyperbrand pauschalierten Schadenersatz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens oder eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 – Projektorganisation und Eskalation

  1. Die Parteien werden jeweils einen verantwortlichen Projektleiter benennen.
  2. Die Parteien versichern, daß der jeweils benannte Projektleiter die erforderliche Vertretungsmacht zur verbindlichen Entscheidung von Projektangelegenheiten hat, sofern im Einzelfall kein expliziter Gremienvorbehalt vorliegt.
  3. In Fällen, in denen einvernehmlich zu treffende Entscheidungen nicht im Rahmen der Projektleitungssitzungen gelöst werden können, wird die Entscheidung an ein übergeordnetes Gremium weitergeleitet, das aus Mitgliedern der Geschäftsführung der Parteien besteht.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Hyperbrand bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die von Hyperbrand zu erbringenden Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für Hyperbrand zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und Hyperbrand mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Hyperbrand unverzüglich prüfen.
  2. Der Kunde erkennt an, daß die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Hyperbrand und wesentliche Leistungspflicht des Kunden ist.
  3. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Hyperbrand insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde hat sämtliche technische oder sonstige Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von Hyperbrand spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Kunde wird Hyperbrand fortlaufend über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von Hyperbrand, insbesondere auf die Werke, Zeitpläne, Preise und den weiteren Verlauf des Projekts haben können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
  5. Der Kunde wird sicherstellen, daß die von ihm an die Arbeitsergebnisse gestellten Anforderungen allen rechtlichen Einschränkungen und Anforderungen genügen. Er wird Hyperbrand über sämtliche aus rechtlichen Rahmenbedingungen resultierende Anforderungen an die Arbeitsergebnisse unverzüglich und vollständig schriftlich informieren.
  6. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Hyperbrand ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  7. §§ 642, 643, 645 BGB bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist Hyperbrand berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen.

§ 6 – Änderungen der zu erbringenden Leistung

  1. Soweit Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist Hyperbrand berechtigt, diese nach billigem Ermessen angemessen zu konkretisieren.
  2. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist Hyperbrand berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  3. Hyperbrand behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zum bestehenden Vertrag vor. Führt Hyperbrand Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch Hyperbrand bestätigt oder neu festgesetzt werden.
  4. Hyperbrand behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der vereinbarten Sätze in Rechnung zu stellen.
  5. Hyperbrand setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

§ 7 – Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Hyperbrand räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von Hyperbrand gegen den Kunden aus dem Projektvertrag vollständig erfüllt sind. Hyperbrand gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Soweit der Source Code nicht übergeben wird, wird Hyperbrand dem Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität der Arbeitsergebnisse mit anderen Softwareprogrammen notwendigen Informationen gegen eine angemessene Aufwandsvergütung zur Verfügung stellen. Der Kunde ist berechtigt, die ihm als Bestandteil der Arbeitsergebnisse überlassenen Unterlagen einschließlich Datenträger in dem zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang zu vervielfältigen.
  3. Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des Lizenzgebers. Soweit Open-Source-Software verwendet wird, gelten die entsprechenden Beschränkungen und Verpflichtungen aus den einschlägigen Lizenzbedingungen, insbesondere werden keine ausschließlichen Rechte an der Bearbeitung eingeräumt und der Source Code in der überarbeiteten Fassung offengelegt.
  4. Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf von Hyperbrand genutzte Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine wie „Libraries“, vorbestehende Materialien sowie Standardprodukte, die zur Vertragserfüllung verwendet werden. Hyperbrand gestattet dem Kunden deren Nutzung in dem Umfang, wie zur Nutzung der Arbeitsergebnisse gemäß dem vertraglich vorgesehenen Zweck zwingend erforderlich. Eine von den Arbeitsergebnissen separierte Nutzung solcher Modelle, Methoden etc. ist ausgeschlossen.
  5. Der Kunde räumt Hyperbrand das nicht-ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe von Hyperbrand im Projekt erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung beim Kunden bestehender DV-Anlagen und Anwendungsprogramme.
  6. Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch Hyperbrand Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht Hyperbrand das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der von Hyperbrand geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

§ 8 – Geheimhaltung

  1. Hyperbrand und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheimzuhalten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch von ihnen für das Projekt eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder waren oder unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
  3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
  4. Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.
  5. Im Rahmen des vertragsgegenständlichen Projektes wird Hyperbrand den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Diese Daten werden zu mit dem Vertrag und dem Projekt zusammenhängenden Zwecken sowie zu den in den jeweiligen „Verhaltensregeln“ von Hyperbrand zum Schutz personenbezogener Daten“ (Kopie auf Anfrage erhältlich) festgelegten Zwecken genutzt.

§ 9 – Haftung

  1. Hyperbrand haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Hyperbrand, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Hyperbrand herbeigeführten Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Hyperbrand, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haftet Hyperbrand auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit.
  2. Hyperbrand haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Hyperbrand, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  3. Hyperbrand haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe typischerweise vorhersehbarer Schäden. Gleiches gilt soweit Hyperbrand für einfache Fahrlässigkeit haftet.
  4. Ausser im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverluste ausgeschlossen.
  5. Soweit Hyperbrand haftet, ist eine solche Haftung insgesamt, ausser im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf die Höhe der von Hyperbrand im Rahmen des jeweiligen Projekts erhaltenen Vergütung beschränkt.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter von Hyperbrand und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
  7. Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Hyperbrand in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung von Hyperbrand für daraus entstehende Schäden. Schadenersatzansprüche seitens Hyperbrand bleiben vorbehalten. Als „Eingriff“ im Sinne von Satz 1 gelten auch Modifikationen von Software oder deren Dekompilierung.
  8. Die Beweislast für den Nachweis, daß ein Schaden nicht auf einem Eingriff des Kunden in die gelieferten Arbeitsergebnisse beruht, trägt der Kunde.
  9. Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglich Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.
  10. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen Hyperbrand – mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch gegen Hyperbrand begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 10 – Gewerbliche Schutzrechte

  1. Hyperbrand gewährleistet, daß durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Hyperbrand wird den Kunden von Ansprüchen Dritter im Rahmen der zuvor genannten Gewährleistung freistellen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, daß der Kunde Hyperbrand von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzt und die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen überläßt.
  2. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
  3. Hyperbrand ist berechtigt, aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen des Arbeitsergebnisses auf eigene Kosten auch bei abgenommenen und bezahlten Arbeitsergebnissen durchzuführen.
  4. Im übrigen behält sich Hyperbrand im Einzelfall vor, das Nutzungsrecht des Kunden bezüglich verletzender Arbeitsergebnisse zu kündigen und dem Kunden den nicht amortisierten Teil des gezahlten Entgelts, berechnet auf der Grundlage einer linearen Abschreibung der Software über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, zu erstatten.
  5. Unbeschadet § 10 Abs.1 dieser Bedingungen wird der Kunde Hyperbrand im übrigen von Ansprüchen Dritter infolge einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden freistellen.
  6. Die Pflichten von Hyperbrand enden mit Ablauf der in § 13 (7) dieser Bedingungen vereinbarten Verjährungsfrist.

§ 11 – Kündigung

  1. Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben hiervon unberührt.
  2. Für den Fall der Kündigung eines Werkvertrages werden die gemäß § 649 Satz 2 BGB anzurechnenden ersparten Aufwendungen pauschaliert auf 60 % des Anteils der Gesamtvergütung, der auf die ab dem Zeitpunkt des durch die Kündigung eintretenden vorzeitigen Vertragsendes ursprünglich noch geplante Leistung entfällt. Dem Kunden bleibt der Nachweis darüber hinausgehender ersparter Aufwendungen vorbehalten.

§ 12 – Abnahme

Sofern die von Hyperbrand zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:

  1. Sind die von Hyperbrand zu erstellenden Werkleistungen Softwarekomponenten, wird der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Test- und Funktionsprüfungen in den von Hyperbrand angegebenen Formaten zur Verfügung stellen. Hyperbrand ist berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen.
  2. Hat ein Arbeitsergebnis die Abnahmeprüfung bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
  3. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zehn (10) Werktage produktiv einsetzt. Hyperbrand wird den Kunden zu Beginn dieser Fristen auf die vorgesehene Bedeutung dieses Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
  4. Übergibt der Kunde fristgerecht eine Liste mit abnahmeverhindernden Mängeln, wird Hyperbrand diese Mängel beheben. Die Abnahme gilt als erteilt, sobald Hyperbrand die gerügten Mängel behoben oder nachgewiesen hat, daß es sich nicht um Mängel handelt.
  5. Hyperbrand ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann Hyperbrand die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. Hyperbrand kann die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

§ 13 – Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

Sofern dem Kunden nach den §§ 437,634 oder 651 BGB Ansprüche wegen Mängeln zustehen, gilt folgendes:

  1. Der Kunde wird Hyperbrand Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und konkret beschreiben.
  2. An sämtlichen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen behält sich Hyperbrand Nacherfüllung vor.
  3. Unwesentliche Mängel werden von Hyperbrand während der Gewährleistungsfrist festgehalten und an deren Ende in einem Arbeitsgang beseitigt.
  4. Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, ITEinrichtungen, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Hyperbrand ist berechtigt, zu verlangen, daß das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen („bug fixes“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden Hyperbrand zum Zweck der Mängelerkennung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.
  5. Die Anzahl der für ein endgültiges Fehlschlagen der Nacherfüllung erforderlichen Versuche richtet sich nach der Komplexität der zu erstellenden Arbeitsergebnisse; ist jedenfalls noch nicht bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen anzunehmen.
  6. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden unter Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
  7. Die zuvor genannten Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, mit der Abnahme; im übrigen mit dem Schluß des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 14 – Allgemeine Bestimmungen

  1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommen.
  3. Hyperbrand darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden.
  4. Die Verwendung des Namens Hyperbrand durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von Hyperbrand durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von Hyperbrand.
  5. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne vorherige Zustimmung von Hyperbrand ausgeschlossen.
  6. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
  7. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
  8. Hyperbrand ist berechtigt, jeweils eine Kopie der Projektunterlagen zu Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken auch nach Beendigung des Projekts zurückzubehalten.
  9. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.